Mehrwegangebotspflicht
Ab 2027: Angebot zum Befüllen von selbst mitgebrachten Behältern für Speisen und Getränke zum Mitnehmen oder zum direkten Verzehr.Ab 2028: Angebot von Mehrwegsystemen für Speisen und Getränke zum Mitnehmen und zum direkten Verzehr.
Art. 32 & 33
Verbote bestimmter Einwegkunststoffverpackungen
Ab 2030 Verbot von Kunststoffverpackungen für den Vor-Ort-Verzehr, sowie für einzelne Portionen von Gewürzen und Saucen.
Art. 25
Pflichten bei Angebot von Mehrweg
Rücknahme von allen selbst in Verkehr gebrachten Mehrwegverpackungen.
Art. 29.9


