Kontakt

Ressourcen

Bedeutung der PPWR

PPWR für Systembetreiber

PPWR für

Systembetreiber

Warum ist die PPWR für

Systembetreiber relevant?

Die PPWR tritt 2026 in Kraft, ab 2030 gelten die ersten verbindlichen Pflichten. Systembetreiber müssen sowohl Verpackungs- als auch Systemanforderungen erfüllen.

KI-unterstützt

Wie wir bei der Umsetzung helfen

  • Verwalten Sie Ihren wachsenden Mehrwegpool effizient mit  unserer Pool-Management-Plattform Circular ERP.
  • Sykell unterstützt Sie mit Markt-Erfahrung und Regulierungsexpertise beim Aufbau Ihres Mehrwegsystems.

Die wichtigsten Anforderungen und Artikel aus der PPWR

Dokumentation und Konformitäterklärung

Ab 2026 Pflicht für eine Konformitätsbewertung und technische Unterlagen für alle in den Verkehr gebrachten Verpackungen.

Art. 15, 16, 18 & 19

Harmonisierte Kennzeichnung und Informationspflichten

Ab 2029 einheitliches EU Label über Material und DRS-Teilnahme und digitaler Datenträger

Art. 12

Recyclingfähigkeit von Verpackungen

Bis 2030 mindestens 70 % recyclingfähig

Bis 2038  mindestens 80 % recyclingfähig

Art. 6

Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen

Ab 2030 10% bis 35 % Rezyklatanteil je nach Verpackungstyp

Art. 7

Mehrwegverpackungen und Systemdesign

Design zur Wiederverwendbarkeit, Zyklen, Rücknahme-Fähigkeit garantieren

Art. 11

Mehrwegquoten für Transportverpackungen

Ab 2030 40 % und ab 2040 70% Mehrwegverpackungen bei grenzüberschreitend, national bis zu 100 % (noch final festzulegen) 

Art. 29

Registrierung im EPR-System

Alle auf dem Markt eingeführten Verpackungen müssen registriert werden.

Art. 45

Fragen zur PPWR, dem anstehenden Sekundärrecht oder unseren Lösungen?

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Warum ist die PPWR für

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Die PPWR tritt 2026 in Kraft, ab 2030 gelten die ersten verbindlichen Pflichten. Systembetreiber müssen sowohl Verpackungs- als auch Systemanforderungen erfüllen.

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Die wichtigsten Anforderungen und Artikel aus der PPWR

Dokumentation und Konformitäterklärung

Ab 2026 Pflicht für eine Konformitätsbewertung und technische Unterlagen für alle in den Verkehr gebrachten Verpackungen.

Art. 15, 16, 18 & 19

Harmonisierte Kennzeichnung und Informationspflichten

Ab 2029 einheitliches EU Label über Material und DRS-Teilnahme und digitaler Datenträger

Art. 12

Recyclingfähigkeit von Verpackungen

Bis 2030 mindestens 70 % recyclingfähig

Bis 2038  mindestens 80 % recyclingfähig

Art. 6

Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen

Ab 2030 10% bis 35 % Rezyklatanteil je nach Verpackungstyp

Art. 7

Mehrwegverpackungen und Systemdesign

Design zur Wiederverwendbarkeit, Zyklen, Rücknahme-Fähigkeit garantieren

Art. 11

Mehrwegquoten für Transportverpackungen

Ab 2030 40 % und ab 2040 70% Mehrwegverpackungen bei grenzüberschreitend, national bis zu 100 % (noch final festzulegen) 

Art. 29

Registrierung im EPR-System

Alle auf dem Markt eingeführten Verpackungen müssen registriert werden.

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Harmonisierte Kennzeichnung und Informationspflichten

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Art. 12

Recyclingfähigkeit von Verpackungen

Bis 2030 mindestens 70 % recyclingfähig

Bis 2038  mindestens 80 % recyclingfähig

Art. 6

Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen

Ab 2030 10% bis 35 % Rezyklatanteil je nach Verpackungstyp

Art. 7

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Art. 11

Mehrwegquoten für Transportverpackungen

Ab 2030 40 % und ab 2040 70% Mehrwegverpackungen bei grenzüberschreitend, national bis zu 100 % (noch final festzulegen) 

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Dokumentation und Konformitäterklärung

Ab 2026 Pflicht für eine Konformitätsbewertung und technische Unterlagen für alle in den Verkehr gebrachten Verpackungen.

Art. 15, 16, 18 & 19

Harmonisierte Kennzeichnung und Informationspflichten

Ab 2029 einheitliches EU Label über Material und DRS-Teilnahme und digitaler Datenträger

Art. 12

Recyclingfähigkeit von Verpackungen

Bis 2030 mindestens 70 % recyclingfähig

Bis 2038  mindestens 80 % recyclingfähig

Art. 6

Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen

Ab 2030 10% bis 35 % Rezyklatanteil je nach Verpackungstyp

Art. 7

Mehrwegverpackungen und Systemdesign

Design zur Wiederverwendbarkeit, Zyklen, Rücknahme-Fähigkeit garantieren

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Mehrwegquoten für Transportverpackungen

Ab 2030 40 % und ab 2040 70% Mehrwegverpackungen bei grenzüberschreitend, national bis zu 100 % (noch final festzulegen) 

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