Kontakt

Ressourcen

Bedeutung der PPWR

PPWR für FMCG Marken

PPWR für

Lebensmittelhändler

Warum ist die PPWR relevant?

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) der EU tritt 2026 in Kraft, ab 2030 gelten die ersten verbindlichen Pflichten. Als direkte Schnittstelle zum Konsumenten spielt der Lebensmitteleinzelhandel eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung von Vermeidungs- und Mehrwegmaßnahmen.

Wie wir bei der Umsetzung helfen

Einfach Mehrweg erfüllt alle Anforderungen für Mehrwegsysteme zum Außer-Haus-Verzehr und ermöglicht lebensmittelkonforme Rezyklate nach der Aussortierung.

Die wichtigsten Anforderungen und Artikel aus der PPWR

Dokumentation und Konformitäterklärung

Ab 2026 Pflicht für eine Konformitätsbewertung und technische Unterlagen für alle in den Verkehr gebrachten Verpackungen.

Art. 15, 16, 18 & 19

Mehrwegangebotspflicht

Ab 2027: Angebot zum Befüllen von selbst mitgebrachten Behältern für Speisen und Getränke zum Mitnehmen oder zum direkten VerzehrAb 2028: Angebot von Mehrwegsystem für Speisen und Getränke zum Mitnehmen und zum direkten Verzehr.

Art. 32 & 33

Verbote bestimmter Einwegkunststoffverpackungen

Ab 2030 Verbot großer Kunststoff-Bündelverpackungen am POS, Verpackungen für Obst und Gemüse unter 1,5 kg, Miniaturverpackungen sowie Verpackungen für den Vor-Ort-Verzehr.

Art. 25

Angebot von Refill-Stationen

Angebot auf 10 % der Fläche für Nachfüllstationen bei Verkaufsflächen von mehr als 400 m²  (nicht bindend).

Art. 28

Mehrwegquoten für Transportverpackungen

Ab 2030 40% und ab 2020 70% Mehrwegverpackungen im grenzüberschreitenden Transport, im nationalen bis zu 100 % (noch festzulegen). 

Ab 2030 10% und ab 2040 25% für gruppierte Verpackungen in Kisten, die außerhalb des Verkaufs verwendet werden (ausgenommen Kartonagen).

Art. 29

Pflichten bei Angebot von Mehrweg

Ab 2030 Verbot großer Kunststoff-Bündelverpackungen, Miniaturverpackungen sowie Verpackungen für den Vor-Ort-Verzehr.

Art. 25

Fragen zur PPWR, dem anstehenden Sekundärrecht oder unseren Lösungen?

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Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) der EU tritt 2026 in Kraft, ab 2030 gelten die ersten verbindlichen Pflichten. Als direkte Schnittstelle zum Konsumenten spielt der Lebensmitteleinzelhandel eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung von Vermeidungs- und Mehrwegmaßnahmen.

Wie wir bei der Umsetzung helfen

Einfach Mehrweg erfüllt alle Anforderungen für Mehrwegsysteme zum Außer-Haus-Verzehr und ermöglicht lebensmittelkonforme Rezyklate nach der Aussortierung.

Die wichtigsten Anforderungen und Artikel aus der PPWR

Dokumentation und Konformitäterklärung

Ab 2026 Pflicht für eine Konformitätsbewertung und technische Unterlagen für alle in den Verkehr gebrachten Verpackungen.

Art. 15, 16, 18 & 19

Mehrwegangebotspflicht

Ab 2027: Angebot zum Befüllen von selbst mitgebrachten Behältern für Speisen und Getränke zum Mitnehmen oder zum direkten VerzehrAb 2028: Angebot von Mehrwegsystem für Speisen und Getränke zum Mitnehmen und zum direkten Verzehr.

Art. 32 & 33

Verbote bestimmter Einwegkunststoffverpackungen

Ab 2030 Verbot großer Kunststoff-Bündelverpackungen am POS, Verpackungen für Obst und Gemüse unter 1,5 kg, Miniaturverpackungen sowie Verpackungen für den Vor-Ort-Verzehr.

Art. 25

Angebot von Refill-Stationen

Angebot auf 10 % der Fläche für Nachfüllstationen bei Verkaufsflächen von mehr als 400 m²  (nicht bindend).

Art. 28

Mehrwegquoten für Transportverpackungen

Ab 2030 40% und ab 2020 70% Mehrwegverpackungen im grenzüberschreitenden Transport, im nationalen bis zu 100 % (noch festzulegen). 

Ab 2030 10% und ab 2040 25% für gruppierte Verpackungen in Kisten, die außerhalb des Verkaufs verwendet werden (ausgenommen Kartonagen).

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Pflichten bei Angebot von Mehrweg

Ab 2030 Verbot großer Kunststoff-Bündelverpackungen, Miniaturverpackungen sowie Verpackungen für den Vor-Ort-Verzehr.

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Warum ist die PPWR relevant?

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) der EU tritt 2026 in Kraft, ab 2030 gelten die ersten verbindlichen Pflichten. Als direkte Schnittstelle zum Konsumenten spielt der Lebensmitteleinzelhandel eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung von Vermeidungs- und Mehrwegmaßnahmen.

Wie wir bei der Umsetzung helfen

Einfach Mehrweg erfüllt alle Anforderungen für Mehrwegsysteme zum Außer-Haus-Verzehr und ermöglicht lebensmittelkonforme Rezyklate nach der Aussortierung.

Die wichtigsten Anforderungen und Artikel aus der PPWR

Dokumentation und Konformitäterklärung

Ab 2026 Pflicht für eine Konformitätsbewertung und technische Unterlagen für alle in den Verkehr gebrachten Verpackungen.

Art. 15, 16, 18 & 19

Mehrwegangebotspflicht

Ab 2027: Angebot zum Befüllen von selbst mitgebrachten Behältern für Speisen und Getränke zum Mitnehmen oder zum direkten VerzehrAb 2028: Angebot von Mehrwegsystem für Speisen und Getränke zum Mitnehmen und zum direkten Verzehr.

Art. 32 & 33

Verbote bestimmter Einwegkunststoffverpackungen

Ab 2030 Verbot großer Kunststoff-Bündelverpackungen am POS, Verpackungen für Obst und Gemüse unter 1,5 kg, Miniaturverpackungen sowie Verpackungen für den Vor-Ort-Verzehr.

Art. 25

Angebot von Refill-Stationen

Angebot auf 10 % der Fläche für Nachfüllstationen bei Verkaufsflächen von mehr als 400 m²  (nicht bindend).

Art. 28

Mehrwegquoten für Transportverpackungen

Ab 2030 40% und ab 2020 70% Mehrwegverpackungen im grenzüberschreitenden Transport, im nationalen bis zu 100 % (noch festzulegen). 

Ab 2030 10% und ab 2040 25% für gruppierte Verpackungen in Kisten, die außerhalb des Verkaufs verwendet werden (ausgenommen Kartonagen).

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Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) der EU tritt 2026 in Kraft, ab 2030 gelten die ersten verbindlichen Pflichten. Als direkte Schnittstelle zum Konsumenten spielt der Lebensmitteleinzelhandel eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung von Vermeidungs- und Mehrwegmaßnahmen.

Wie wir bei der Umsetzung helfen

Einfach Mehrweg erfüllt alle Anforderungen für Mehrwegsysteme zum Außer-Haus-Verzehr und ermöglicht lebensmittelkonforme Rezyklate nach der Aussortierung.

Die wichtigsten Anforderungen und Artikel aus der PPWR

Dokumentation und Konformitäterklärung

Ab 2026 Pflicht für eine Konformitätsbewertung und technische Unterlagen für alle in den Verkehr gebrachten Verpackungen.

Art. 15, 16, 18 & 19

Mehrwegangebotspflicht

Ab 2027: Angebot zum Befüllen von selbst mitgebrachten Behältern für Speisen und Getränke zum Mitnehmen oder zum direkten VerzehrAb 2028: Angebot von Mehrwegsystem für Speisen und Getränke zum Mitnehmen und zum direkten Verzehr.

Art. 32 & 33

Verbote bestimmter Einwegkunststoffverpackungen

Ab 2030 Verbot großer Kunststoff-Bündelverpackungen am POS, Verpackungen für Obst und Gemüse unter 1,5 kg, Miniaturverpackungen sowie Verpackungen für den Vor-Ort-Verzehr.

Art. 25

Angebot von Refill-Stationen

Angebot auf 10 % der Fläche für Nachfüllstationen bei Verkaufsflächen von mehr als 400 m²  (nicht bindend).

Art. 28

Mehrwegquoten für Transportverpackungen

Ab 2030 40% und ab 2020 70% Mehrwegverpackungen im grenzüberschreitenden Transport, im nationalen bis zu 100 % (noch festzulegen). 

Ab 2030 10% und ab 2040 25% für gruppierte Verpackungen in Kisten, die außerhalb des Verkaufs verwendet werden (ausgenommen Kartonagen).

Art. 29

Pflichten bei Angebot von Mehrweg

Rücknahme von allen selbst in Verkehr gebrachten Mehrwegverpackungen.

Art. 29.9

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